Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1020
§ 1020 – Schonende Ausübung
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
Kurz erklärt
- Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit muss die Interessen des Grundstückseigentümers respektieren.
- Bei der Ausübung der Dienstbarkeit soll der Eigentümer möglichst wenig beeinträchtigt werden.
- Wenn der Berechtigte eine Anlage auf dem belasteten Grundstück hat, muss er diese in gutem Zustand halten.
- Die Instandhaltung der Anlage muss im Einklang mit den Interessen des Eigentümers stehen.
- Der Berechtigte ist verantwortlich für die Pflege der Anlage, solange es die Interessen des Eigentümers zulassen.