Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2048
§ 2048 – Teilungsanordnungen des Erblassers
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann in seinem Testament Anweisungen zur Aufteilung seines Erbes geben.
- Er kann festlegen, dass ein Dritter die Aufteilung nach eigenem Ermessen durchführen soll.
- Entscheidungen des Dritten sind für die Erben verbindlich, solange sie gerecht sind.
- Wenn die Entscheidung des Dritten offensichtlich ungerecht ist, ist sie nicht verbindlich.
- In einem solchen Fall wird die Aufteilung durch ein Gerichtsurteil geregelt.