Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 163

§ 163 – Zeitbestimmung

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Rechtsgeschäft einen Anfangs- oder Endtermin hat, gelten spezielle Regeln.
  • Bei einem Anfangstermin gelten die Vorschriften für aufschiebende Bedingungen.
  • Bei einem Endtermin gelten die Vorschriften für auflösende Bedingungen.
  • Die relevanten Paragraphen sind §§ 158, 160, 161.
  • Diese Vorschriften regeln, wie das Rechtsgeschäft wirksam wird oder endet.