Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 162
§ 162 – Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei absichtlich den Eintritt einer Bedingung verhindert, die ihr schadet, wird die Bedingung als eingetreten betrachtet.
- Wenn eine Partei absichtlich den Eintritt einer Bedingung herbeiführt, die ihr nützt, wird der Eintritt als nicht erfolgt angesehen.
- Die Regelung betrifft das Verhalten der Parteien in Bezug auf Bedingungen in Verträgen.
- Treu und Glauben spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewertung des Verhaltens der Parteien.
- Die Vorschrift soll Missbrauch und unlauteres Handeln verhindern.