Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 827
§ 827 – Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Kurz erklärt
- Personen, die bewusstlos sind oder an einer schweren geistigen Störung leiden, sind nicht für Schäden verantwortlich, die sie verursachen.
- Wenn jemand durch Alkohol oder ähnliche Mittel in einen solchen Zustand gerät, ist er für verursachte Schäden verantwortlich.
- Die Verantwortung in diesem Fall ist vergleichbar mit Fahrlässigkeit.
- Wenn jemand ohne eigenes Verschulden in diesen Zustand gerät, trägt er keine Verantwortung.
- Der Zustand muss die freie Willensbestimmung ausschließen, um die Verantwortung zu entfallen.