Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 665

§ 665 – Abweichung von Weisungen

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Kurz erklärt

  • Der Beauftragte kann von den Anweisungen des Auftraggebers abweichen.
  • Dies ist erlaubt, wenn er glaubt, dass der Auftraggeber die Abweichung genehmigen würde.
  • Vor der Abweichung muss der Beauftragte den Auftraggeber informieren.
  • Der Beauftragte muss auf die Entscheidung des Auftraggebers warten.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn das Warten gefährlich ist.