Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1769
§ 1769 – Verbot der Annahme
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Die Annahme eines Volljährigen ist nicht erlaubt.
- Wenn die Interessen der Kinder des Annehmenden betroffen sind.
- Auch die Interessen der Kinder des Anzunehmenden spielen eine Rolle.
- Die Entscheidung muss die überwiegenden Interessen berücksichtigen.
- Schutz der Kinder hat Vorrang bei der Annahme.