Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1769

§ 1769 – Verbot der Annahme

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Volljährigen ist nicht erlaubt.
  • Wenn die Interessen der Kinder des Annehmenden betroffen sind.
  • Auch die Interessen der Kinder des Anzunehmenden spielen eine Rolle.
  • Die Entscheidung muss die überwiegenden Interessen berücksichtigen.
  • Schutz der Kinder hat Vorrang bei der Annahme.