Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 31b

§ 31b – Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Kurz erklärt

  • Vereinsmitglieder haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben verursachen, wenn sie unentgeltlich oder bis zu 840 Euro jährlich vergütet werden.
  • Die Haftungsregelung gilt auch für Mitglieder, die für einen anderen Schadenersatz leisten müssen.
  • Mitglieder können vom Verein verlangen, dass sie von der Schadensverpflichtung befreit werden.
  • Eine Befreiung von der Verbindlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  • Die Regelung zielt darauf ab, die Haftung von ehrenamtlichen Mitgliedern zu begrenzen.