Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 623

§ 623 – Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Kündigungen und Auflösungsverträge müssen schriftlich erfolgen.
  • Elektronische Form ist nicht zulässig.
  • Ohne Schriftform sind Kündigungen und Auflösungsverträge unwirksam.
  • Die Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse.
  • Schriftliche Dokumente müssen physisch vorliegen.