Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 150

§ 150 – Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Kurz erklärt

  • Eine verspätete Annahme eines Antrags wird als neuer Antrag betrachtet.
  • Wenn ein Antrag mit Änderungen angenommen wird, gilt das als Ablehnung des ursprünglichen Antrags.
  • Die Änderungen können Erweiterungen oder Einschränkungen umfassen.
  • Eine Annahme mit Änderungen führt zu einem neuen Antrag.
  • Der ursprüngliche Antrag wird in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt.