Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 151

§ 151 – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Kurz erklärt

  • Ein Vertrag entsteht, wenn der Antrag angenommen wird.
  • Die Annahme muss nicht immer dem Antragenden mitgeteilt werden.
  • Dies gilt, wenn eine Mitteilung nicht üblich ist oder der Antragende darauf verzichtet hat.
  • Der Zeitpunkt, wann der Antrag erlischt, hängt vom Willen des Antragenden ab.
  • Dieser Wille kann aus dem Antrag selbst oder den Umständen abgeleitet werden.