Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 319

§ 319 – Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Dritter eine Leistung nach billigem Ermessen bestimmen soll, ist diese Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich unfair ist.
  • In solchen Fällen wird die Bestimmung durch ein Gericht getroffen.
  • Das gilt auch, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, nicht will oder sie verzögert.
  • Wenn der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen soll, ist der Vertrag ungültig, wenn er die Bestimmung nicht treffen kann, nicht will oder sie verzögert.
  • Die Unwirksamkeit des Vertrags tritt nur ein, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, die Entscheidung zu treffen.