Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 320
§ 320 – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Kurz erklärt
- Vertragspartner können ihre Leistung verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird, es sei denn, sie müssen im Voraus leisten.
- Wenn mehrere Personen beteiligt sind, kann jeder seinen Anteil bis zur vollständigen Gegenleistung zurückhalten.
- Teilweise erbrachte Leistungen führen nicht dazu, dass die Gegenleistung ganz verweigert werden kann.
- Eine Verweigerung der Gegenleistung ist unzulässig, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere bei geringfügigen Rückständen.
- Die Regelung des § 273 Abs. 3 findet hier keine Anwendung.