Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 630g

§ 630g – Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Kurz erklärt

  • Patienten haben das Recht, jederzeit Einsicht in ihre vollständige Patientenakte zu erhalten, es sei denn, es gibt wichtige therapeutische Gründe oder Rechte Dritter, die dem entgegenstehen.
  • Eine Ablehnung der Einsichtnahme muss begründet werden.
  • Patienten können auch elektronische Kopien ihrer Patientenakte anfordern, müssen jedoch die Kosten dafür tragen.
  • Nach dem Tod des Patienten können die Erben die Einsichtnahme in die Patientenakte verlangen, um ihre finanziellen Interessen zu wahren.
  • Nächste Angehörige können ebenfalls Einsicht nehmen, wenn es um immaterielle Interessen geht, solange der Wille des verstorbenen Patienten dem nicht entgegensteht.