Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 565

§ 565 – Gewerbliche Weitervermietung

(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Wenn der Mieter den Wohnraum gewerblich an einen Dritten weitervermietet, übernimmt der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
  • Schließt der Vermieter einen neuen Mietvertrag zur Weitervermietung ab, tritt der Mieter an die Stelle des bisherigen Vertragspartners.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 566a bis 566e) gelten ebenfalls für diese Regelung.
  • Abweichende Vereinbarungen, die dem Dritten schaden, sind ungültig.
  • Der Dritte bleibt durch diese Regelungen geschützt.