Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 564
§ 564 – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Kurz erklärt
- Stirbt der Mieter, treten keine Personen in das Mietverhältnis ein.
- Das Mietverhältnis wird dann mit dem Erben fortgesetzt.
- Sowohl der Erbe als auch der Vermieter können das Mietverhältnis kündigen.
- Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
- Die Kündigung kann erfolgen, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben.