Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 512
§ 512 – Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 sind für den Verbraucherschutz wichtig.
- Abweichungen von diesen Vorschriften sind zum Nachteil des Verbrauchers nicht erlaubt.
- Die Regelungen gelten auch, wenn versucht wird, sie durch andere Methoden zu umgehen.
- Der Schutz des Verbrauchers steht im Vordergrund.
- Es gibt keine Ausnahmen, die den Verbraucherschutz schwächen könnten.