Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 513
§ 513 – Anwendung auf Existenzgründer
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
Kurz erklärt
- Die §§ 491 bis 512 gelten für natürliche Personen, die ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit aufnehmen.
- Dies schließt auch Ratenlieferungsverträge ein, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
- Die Regelungen gelten nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis über 75.000 Euro liegt.
- Die Verordnung (EU) 2020/1503 über europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister ist ebenfalls relevant.
- Die genannten Vorschriften sind nicht anwendbar, wenn die EU-Verordnung zur Anwendung kommt.