Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 681

§ 681 – Nebenpflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Geschäftsführer muss dem Geschäftsherrn schnellstmöglich mitteilen, dass er die Geschäftsführung übernommen hat.
  • Wenn es keine Gefahr durch Verzögerung gibt, soll er auf die Entscheidung des Geschäftsherrn warten.
  • Die Pflichten des Geschäftsführers entsprechen den Vorschriften für Beauftragte.
  • Die relevanten Vorschriften sind in den §§ 666 bis 668 geregelt.
  • Der Geschäftsführer handelt in Abstimmung mit dem Geschäftsherrn.