Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 680

§ 680 – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsführung kann in dringenden Gefahrensituationen handeln.
  • Ziel ist es, eine drohende Gefahr für den Geschäftsherrn abzuwenden.
  • Der Geschäftsführer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Leichte Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.
  • Schutz des Geschäftsführers bei Notfällen.