Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1154

§ 1154 – Abtretung der Forderung

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen. (2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird. (3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Abtretung einer Forderung erfordert eine schriftliche Erklärung und die Übergabe des Hypothekenbriefs.
  • Der alte Gläubiger muss die Abtretungserklärung auf Kosten des neuen Gläubigers öffentlich beglaubigen lassen, wenn dieser es verlangt.
  • Die schriftliche Form kann durch eine Eintragung im Grundbuch ersetzt werden.
  • Wenn der Hypothekenbrief nicht erteilt werden kann, gelten bestimmte Vorschriften für die Abtretung.
  • Die Vorschriften der §§ 873 und 878 finden Anwendung, wenn der Hypothekenbrief ausgeschlossen ist.