Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1153
§ 1153 – Übertragung von Hypothek und Forderung
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Kurz erklärt
- Die Hypothek wird zusammen mit der Forderung an den neuen Gläubiger übertragen.
- Eine Übertragung der Forderung ohne die Hypothek ist nicht möglich.
- Eine Übertragung der Hypothek ohne die Forderung ist ebenfalls nicht möglich.
- Beide Elemente sind untrennbar miteinander verbunden.
- Der neue Gläubiger erhält somit beide Rechte gleichzeitig.