§ 563b – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen. (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
Kurz erklärt
- Personen, die in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen, haften zusammen mit dem Erben für Schulden des verstorbenen Mieters.
- Der Erbe haftet allein, es sei denn, es gibt andere Vereinbarungen.
- Wenn der Mieter die Miete für die Zeit nach seinem Tod im Voraus bezahlt hat, müssen die neuen Mieter dem Erben das Ersparte zurückgeben.
- Der Vermieter kann von den neuen Mietern eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der verstorbene Mieter keine geleistet hat.
- Die Haftung und Verpflichtungen gelten gemäß den entsprechenden Paragraphen des Gesetzes.