Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 563a
§ 563a – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter sind und einer stirbt, bleibt das Mietverhältnis mit den verbleibenden Mietern bestehen.
- Die überlebenden Mieter können innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters kündigen.
- Die Kündigung muss fristgerecht erfolgen.
- Abweichende Vereinbarungen, die den Mietern schaden, sind ungültig.
- Die Regelung schützt die Rechte der überlebenden Mieter.