§ 1575 – Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind. (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
Kurz erklärt
- Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er während der Ehe keine Ausbildung begonnen oder abgebrochen hat.
- Der Unterhaltsanspruch besteht, wenn der geschiedene Ehegatte eine Ausbildung aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erreichen.
- Der Anspruch auf Unterhalt gilt nur für die Dauer, die normalerweise für den Abschluss der Ausbildung benötigt wird.
- Auch bei Fortbildung oder Umschulung, um Nachteile aus der Ehe auszugleichen, kann Unterhalt verlangt werden.
- Nach Abschluss der Ausbildung bleibt der erreichte höhere Ausbildungsstand bei der Bestimmung der angemessenen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.