Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1576
§ 1576 – Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Kurz erklärt
- Ein geschiedener Ehepartner kann Unterhalt vom anderen verlangen.
- Dies gilt, wenn der geschiedene Partner aus schwerwiegenden Gründen nicht arbeiten kann.
- Die Gründe dürfen nicht nur auf das Scheitern der Ehe zurückzuführen sein.
- Die Entscheidung über den Unterhalt muss die Interessen beider Partner berücksichtigen.
- Eine Verweigerung des Unterhalts wäre unfair, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind.