Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1141
§ 1141 – Kündigung der Hypothek
(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. (2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
Kurz erklärt
- Eine Kündigung für eine Hypothek ist nur gültig, wenn sie zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer erfolgt.
- Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer wird als der rechtmäßige Eigentümer angesehen.
- Wenn der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland hat, kann der Gläubiger einen Antrag stellen.
- Das Amtsgericht kann einen Vertreter für den Eigentümer bestellen.
- Die Kündigung kann dann gegenüber diesem Vertreter erfolgen.