Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 875
§ 875 – Aufhebung eines Rechts
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
Kurz erklärt
- Um ein Recht an einem Grundstück aufzuheben, muss der Berechtigte erklären, dass er das Recht aufgibt.
- Diese Erklärung muss im Grundbuch eingetragen werden.
- Die Erklärung ist entweder dem Grundbuchamt oder der Person, zu deren Gunsten sie erfolgt, zu übermitteln.
- Der Berechtigte ist an seine Erklärung gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegeben hat.
- Alternativ muss er eine Löschungsbewilligung an die begünstigte Person übergeben, die den Vorschriften entspricht.