Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 941
§ 941 – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Ersitzung kann unterbrochen werden.
- Eine Unterbrechung erfolgt durch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung.
- Auch eine Beantragung einer solchen Handlung führt zur Unterbrechung.
- Bestimmte Regelungen aus § 212 Abs. 2 und 3 sind hier ebenfalls anwendbar.
- Die Unterbrechung betrifft den Zeitraum der Ersitzung.