Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 941

§ 941 – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Ersitzung kann unterbrochen werden.
  • Eine Unterbrechung erfolgt durch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung.
  • Auch eine Beantragung einer solchen Handlung führt zur Unterbrechung.
  • Bestimmte Regelungen aus § 212 Abs. 2 und 3 sind hier ebenfalls anwendbar.
  • Die Unterbrechung betrifft den Zeitraum der Ersitzung.