Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 492a

§ 492a – Kopplungsgeschäfte

(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird. (1a) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird. (2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 oder Absatz 1a unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags nicht von dem Kauf weiterer Finanzprodukte abhängig machen.
  • Ein Kopplungsgeschäft liegt nicht vor, wenn der Darlehensgeber den Vertrag auch ohne zusätzliche Finanzprodukte anbietet, selbst wenn die Bedingungen abweichen.
  • Der Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags darf nicht von der Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht werden.
  • Auch hier gilt, dass kein Kopplungsgeschäft vorliegt, wenn der Vertrag ohne die Restschuldversicherung angeboten wird, unabhängig von abweichenden Bedingungen.
  • Unzulässige Kopplungsgeschäfte sind nichtig, die Gültigkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt jedoch bestehen.