Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1600d

§ 1600d – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. (3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit. (4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden. (5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Wenn keine Vaterschaft nach bestimmten gesetzlichen Bestimmungen besteht, muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden.
  • Im Verfahren wird vermutet, dass der Mann, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, der Vater ist, es sei denn, es gibt starke Zweifel.
  • Die Empfängniszeit umfasst den Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes.
  • Bei künstlicher Befruchtung mit Spendersamen kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes anerkannt werden.
  • Die rechtlichen Folgen der Vaterschaft gelten erst ab dem Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Feststellung.