Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1693
§ 1693 – Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Kurz erklärt
- Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihr Kind zu kümmern,
- muss das Familiengericht Maßnahmen ergreifen.
- Diese Maßnahmen sollen im besten Interesse des Kindes sein.
- Das Gericht entscheidet über die notwendigen Schritte.
- Ziel ist es, das Wohl des Kindes zu sichern.