Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1977

§ 1977 – Wirkung auf eine Aufrechnung

(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen. (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Nachlassgläubiger vor der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz seine Forderung gegen eine Forderung des Erben ohne Zustimmung aufrechnet, wird diese Aufrechnung später als nicht erfolgt betrachtet.
  • Das gleiche gilt für Gläubiger, die keine Nachlassgläubiger sind und ihre Forderung gegen eine Nachlassforderung aufrechnen.
  • Die Regelung tritt nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens in Kraft.
  • Die Zustimmung des Erben ist für die Aufrechnung entscheidend.
  • Aufrechnungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit.