Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2167

§ 2167 – Belastung mit einer Gesamthypothek

Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

Kurz erklärt

  • Wenn ein vermächtes Grundstück und andere Grundstücke mit Hypotheken belastet sind, gilt eine spezielle Regelung.
  • Die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers bezieht sich nur auf einen Teil der Schuld.
  • Dieser Teil der Schuld wird im Verhältnis zum Wert des vermachten Grundstücks berechnet.
  • Der Wert des vermachten Grundstücks wird nach einer bestimmten Vorschrift ermittelt.
  • Diese Regelung soll Klarheit über die finanziellen Verpflichtungen des Vermächtnisnehmers schaffen.