Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2223

§ 2223 – Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen.
  • Der Testamentsvollstrecker hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
  • Eine dieser Aufgaben kann die Ausführung von Beschwerungen sein.
  • Diese Beschwerungen sind für einen Vermächtnisnehmer bestimmt.
  • Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Beschwerungen umgesetzt werden.