Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2223
§ 2223 – Vermächtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen.
- Der Testamentsvollstrecker hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
- Eine dieser Aufgaben kann die Ausführung von Beschwerungen sein.
- Diese Beschwerungen sind für einen Vermächtnisnehmer bestimmt.
- Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Beschwerungen umgesetzt werden.