Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1191

§ 1191 – Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

Kurz erklärt

  • Ein Grundstück kann mit einer finanziellen Belastung versehen werden.
  • Diese Belastung wird als Grundschuld bezeichnet.
  • Der Betrag, der gezahlt werden muss, ist festgelegt.
  • Es können auch Zinsen und andere Nebenleistungen von dem Grundstück verlangt werden.
  • Die Zahlungen erfolgen an die Person, die von der Belastung profitiert.