Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1190
§ 1190 – Höchstbetragshypothek
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden. (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet. (3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. (4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Eine Hypothek kann mit einem Höchstbetrag bestellt werden, der im Grundbuch eingetragen wird.
- Der Höchstbetrag umfasst auch die Zinsen, wenn die Forderung verzinslich ist.
- Die Hypothek wird als Sicherungshypothek betrachtet, auch wenn dies im Grundbuch nicht vermerkt ist.
- Forderungen können gemäß den allgemeinen Vorschriften übertragen werden.
- Bei einer Übertragung der Forderung ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.