§ 2385 – Anwendung auf ähnliche Verträge
(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kurz erklärt
- Die Regeln für den Erbschaftskauf gelten auch für den Kauf einer Erbschaft, die der Verkäufer vertraglich erworben hat.
- Sie gelten ebenfalls für andere Verträge, die den Verkauf einer Erbschaft betreffen, die dem Verkäufer zugefallen ist.
- Bei einer Schenkung muss der Schenker nicht für Erbschaftsgegenstände haften, die vor der Schenkung verbraucht oder verschenkt wurden.
- Der Schenker ist nicht verpflichtet, für Mängel an den geschenkten Gegenständen zu garantieren, es sei denn, er hat den Mangel absichtlich verschwiegen.
- In diesem Fall muss der Schenker dem Beschenkten den entstandenen Schaden ersetzen.