Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 810

§ 810 – Einsicht in Urkunden

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Kurz erklärt

  • Personen mit rechtlichem Interesse können Einsicht in Urkunden verlangen, die sich im Besitz anderer befinden.
  • Dies gilt, wenn die Urkunde in ihrem Interesse erstellt wurde.
  • Auch wenn die Urkunde ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und einer anderen Person dokumentiert, ist Einsicht möglich.
  • Einsicht kann ebenfalls verlangt werden, wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält.
  • Diese Verhandlungen müssen zwischen der interessierten Person und einer anderen oder einem gemeinsamen Vermittler stattgefunden haben.