Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 89
§ 89 – Haftung für Organe; Insolvenz
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Kurz erklärt
- § 31 gilt auch für den Fiskus und öffentliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten.
- Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.
- Bei öffentlichen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten ist das Insolvenzverfahren zulässig.
- § 42 Abs. 2 findet ebenfalls Anwendung auf diese Einrichtungen.
- Die Vorschriften sind für diese Institutionen gleichwertig.