Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2046

§ 2046 – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt. (3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

Kurz erklärt

  • Zuerst müssen die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass beglichen werden.
  • Wenn eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder umstritten ist, muss das nötige Geld zurückgehalten werden.
  • Wenn eine Verbindlichkeit nur einige Miterben betrifft, können diese nur aus ihrem Anteil an der Erbschaft darauf zugreifen.
  • Der Nachlass muss gegebenenfalls in Geld umgewandelt werden, um die Verbindlichkeiten zu begleichen.
  • Die Berichtigung erfolgt nur im notwendigen Umfang.