Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 736c

§ 736c – Anmeldung der Liquidatoren

(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. (2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Kurz erklärt

  • Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis müssen von allen Gesellschaftern im Gesellschaftsregister eingetragen werden.
  • Änderungen in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis sind ebenfalls einzutragen.
  • Bei Tod eines Gesellschafters kann die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, wenn besondere Hindernisse bestehen.
  • Gerichtlich berufene Liquidatoren werden automatisch im Register eingetragen.
  • Auch die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren erfolgt von Amts wegen.