Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1104
§ 1104 – Ausschluss unbekannter Berechtigter
(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht. (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Berechtigte unbekannt ist, kann er durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden.
- Die Voraussetzungen für die Ausschließung müssen den Vorgaben in § 1170 entsprechen.
- Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
- Diese Regelungen gelten nicht für Vorkaufsrechte zugunsten des aktuellen Eigentümers eines Grundstücks.
- Das Verfahren betrifft nur Fälle, in denen der Berechtigte nicht identifiziert werden kann.