Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2351

§ 2351 – Aufhebung des Erbverzichts

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Vertrag zur Aufhebung eines Erbverzichts wird geregelt.
  • Die Vorschrift des § 2348 ist anwendbar.
  • Auch § 2347 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gelten für den Erblasser.
  • Der Erblasser ist die Person, die das Erbe hinterlässt.
  • Die Regelungen betreffen die rechtlichen Bedingungen für den Vertrag.