Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2351
§ 2351 – Aufhebung des Erbverzichts
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag zur Aufhebung eines Erbverzichts wird geregelt.
- Die Vorschrift des § 2348 ist anwendbar.
- Auch § 2347 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gelten für den Erblasser.
- Der Erblasser ist die Person, die das Erbe hinterlässt.
- Die Regelungen betreffen die rechtlichen Bedingungen für den Vertrag.