Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1474
§ 1474 – Durchführung der Auseinandersetzung
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
Kurz erklärt
- Ehegatten regeln ihre Vermögensverhältnisse.
- Es gelten die Vorschriften der §§ 1475 bis 1481.
- Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
- Die Regelungen betreffen die Aufteilung des Vermögens.
- Es handelt sich um gesetzliche Vorgaben für die Ehescheidung.