Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1519

§ 1519 – Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können durch einen Ehevertrag die Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
  • Für diese Vereinbarung gelten die Vorschriften eines Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich vom 4. Februar 2010.
  • Die Regelungen des § 1368 finden Anwendung.
  • Der § 1412 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
  • Es handelt sich um spezifische Regelungen für den Güterstand in internationalen Ehen.