Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1519
§ 1519 – Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ehegatten können durch einen Ehevertrag die Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
- Für diese Vereinbarung gelten die Vorschriften eines Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich vom 4. Februar 2010.
- Die Regelungen des § 1368 finden Anwendung.
- Der § 1412 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
- Es handelt sich um spezifische Regelungen für den Güterstand in internationalen Ehen.