Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1677

§ 1677 – Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

Kurz erklärt

  • Die elterliche Sorge endet, wenn ein Elternteil für tot erklärt wird.
  • Dies gilt auch, wenn die Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt wird.
  • Der Zeitpunkt des Endes der elterlichen Sorge ist der als Todeszeitpunkt geltende Zeitpunkt.
  • Die Regelung betrifft nur einen Elternteil, nicht beide.
  • Die elterliche Sorge kann also durch rechtliche Feststellungen zum Tod eines Elternteils beendet werden.