Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 796
§ 796 – Einwendungen des Ausstellers
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Kurz erklärt
- Der Aussteller kann nur bestimmte Einwendungen gegen den Inhaber der Schuldverschreibung erheben.
- Diese Einwendungen müssen die Gültigkeit der Ausstellung betreffen.
- Sie können auch aus der Urkunde selbst hervorgehen.
- Außerdem müssen die Einwendungen direkt zwischen dem Aussteller und dem Inhaber bestehen.
- Andere Einwendungen sind nicht zulässig.