Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 689
§ 689 – Vergütung
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Kurz erklärt
- Eine Vergütung für die Aufbewahrung wird angenommen, wenn es üblich ist, dafür zu bezahlen.
- Die Vereinbarung über die Vergütung muss nicht ausdrücklich getroffen werden.
- Die Umstände der Aufbewahrung sind entscheidend für die Annahme einer Vergütung.
- Es wird davon ausgegangen, dass eine Vergütung erwartet wird, wenn dies der Norm entspricht.
- Stillschweigende Vereinbarungen können aus den Gegebenheiten abgeleitet werden.