Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 642
§ 642 – Mitwirkung des Bestellers
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Kurz erklärt
- Wenn der Besteller bei der Herstellung des Werkes etwas tun muss und dies unterlässt, kann der Unternehmer eine Entschädigung verlangen.
- Der Besteller kommt in Verzug, wenn er die erforderliche Handlung nicht rechtzeitig durchführt.
- Die Entschädigung ist angemessen und hängt von der Dauer des Verzugs ab.
- Sie wird auch von der Höhe der vereinbarten Vergütung beeinflusst.
- Zusätzlich wird berücksichtigt, was der Unternehmer durch den Verzug an Kosten spart oder anderweitig verdienen kann.